Dürfen Umkleiden und Duschen genutzt werden? Können mehrere Gruppen parallel auf Sportanlagen mit Abstand trainieren? Sind Kontaktlisten notwendig? Wer sollte Schnelltests durchführen? Zahlreiche Anfragen aus Mitgliedsvereinen zum Sportbetrieb wie zum Beispiel diese hatten den KSB in den vergangenen Tagen erreicht. Der Verwaltungsstab des Landratsamts Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nahm nun zur entsprechenden Anfrage des KSB mit Blick auf die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung Stellung.
Breitensport in Außensportstätten
Derzeit ist im Bereich Breitensport nur (kontaktfreier) Individualsport allein, zu zweit oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern (unter 15 Jahre) samt Trainer im Außenbereich beziehungsweise auf Außensportanlagen erlaubt. Von dieser Ausnahme für die sonst im Bereich Breitensport untersagte Sportstättenöffnung hatte der Landkreis Gebrauch gemacht und dies in seiner Allgemeinverfügung vom 7. März so – wortgleich wie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – geregelt. Klassischer Mannschaftssport mit Kontakten zwischen den Aktiven bleibt untersagt.
Zonenaufteilung in Außensportstätten
Im vorigen Jahr gab es bis Mitte Dezember die Möglichkeit, dass innerhalb bestimmter Zonen unter Beachtung einer räumlichen Trennung des Sportreibens mehrere Aktive parallel trainieren konnten. Ist das aktuell auch möglich in Außensportstätten? Wie das Landratsamt bestätigt, lassen sich “in der Begründung der Sächsischen Corona–Schutz-Verordnung keine Hinweise für eine entsprechende Auslegung entnehmen”. Auch das sächsischen Sozialministerium äußere sich in seiner Frage-Antwort-FAQ-Übersicht nicht zu dieser Frage.
Lässt sich eine Außensportanlage aber so aufteilen, dass mehrere separate Trainingsplätze entstehen und es dabei nicht zu einer Vermischung der jeweiligen Trainingsgruppen kommt und die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden, spricht laut dem hiesigen Landratsamt “nichts gegen eine derartige Umsetzung in der Praxis”. Das bedeutet: Eine Zonenaufteilung der Sportstätten (aktuell nur im Freien) ist demnach im Bereich Individualsport unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen, Abstands- und Hygieneauflagen möglich.
Kontaktnachverfolgungslisten
Sind Listen beim Training, in die sich alle Teilnehmer eintragen müssen notwendig? Die Antwort des Verwaltungsstabs auf eine entsprechende Anfrage dazu: „Die Kontaktnachverfolgung ist gemäß § 5 Abs. 6 Sächsischer Corona–Schutz-Verordnung weiterhin notwendig.” Demnach sind solche Listen erforderlich.
Schnuppertraining
Schnupperkurse fallen laut Landratsamt ebenfalls unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sächsischer Corona–Schutz–Verordnung, der in Verbindung mit entsprechender Allgemeinverfügung des Landkreises gültig wird. Das bedeutet, dass aktuell, also bei einer Inzidenz von unter 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis, zum Beispiel auch Kinder am Individualsport-Training in Außensportanlagen teilnehmen dürften (Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren sind erlaubt).
Nutzung von Duschen, Toiletten und Umkleiden
Die Anordnung von Hygieneauflagen des Sächsischen Sozialministeriums beschreibt unter „besondere Regelungen“ Nr. 8 Buchstabe g. die Nutzung der Umkleiden und Duschen mit entsprechenden Hygienemaßnahmen. Wenn sich Umkleide und Dusche in einem der Außensportanlage zugehörigem Gebäude befindet, kann dieses für den Zweck genutzt werden. Die Nutzung einer Turnhalle über die Funktionsräume hinaus als Innensportanlage ist aber laut Landratsamt derzeit untersagt.
Weitere Lockerungen
Lockerungen, die zusätzlich den jetzigen Möglichkeiten auch noch kontaktfreien Sport von kleinen Gruppen mit Jugendlichen ab 15 Jahren und/oder Erwachsenen im Außenbereich mit bis zu 20 Personen pro Gruppe betreffen, würden erst ab einem jeweiligen Inzidenzwert von unter 50 im Freistaat UND im Landkreis in Kraft treten. Diese Öffnungsschritte sind derzeit mit Blick auf die steigenden Sieben-Tages-Inzidenzen nicht zeitnah zu erwarten.
Schnelltests und Sporthallennutzung
Kontaktfreier Sport in Innensportstätten, also in Sporthallen, wäre theoretisch ab dem 22. März möglich gewesen, wenn sich der Inzidenzwert im Freistaat UND im Landkreis an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht hätte. Außerdem gilt hierbei zusätzlich diese Bedingung: Es muss für jeden Teilnehmer der geplanten Sporteinheiten ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder –Selbsttest vorliegen. Der Landkreis bestätigt diese Voraussetzung. Wenn Manipulationsverdacht bestehe, sollte der Test von geschultem Personal durchgeführt werden.
Diese Testfrage für eine Sporthallennutzung stellt sich aber gegenwärtig nicht. Am Montag hatte der Landkreis weitere Öffnungsschritte ab 22. März praktisch ausgeschlossen. Aufgrund der gestiegenen Inzidenzwerte in den vergangenen sieben Tagen sei vorläufig nicht mit weiteren Lockerungen zu rechnen. Diese wären laut der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung nur bei einem rückläufigen Coronavirus-Infektionsgeschehen möglich.
(skl/Foto: skl)