Der Sportbetrieb ist weiterhin erlaubt, auch im sogenannten Risikogebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit aktuell 221 Neuinfizierten und einer Inzidenz von 90,1 Infektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen. Sogar Zuschauer sind nun doch zugelassen, obwohl es unter der Woche hieß, Publikum sei bei Sportveranstaltungen untersagt. Grundlage sei aber die neue Corona-Schutz-Verordnung für ganz Sachsen, die gestern angekündigt und heute veröffentlicht wurde.
Das Landratsamt des Landkreises hat infolge der neuen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung am Freitag eine entsprechende neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab sofort in Kraft treten kann. Die bisherige Verfügung wird zum 24. Oktober 2020 aufgehoben. Darin wird nun noch einmal auf das Thema Veranstaltungen Bezug genommen.
Wie Landrat Michael Geisler am Freitag beim lokalen Fernsehsender FRM entsprechend mitteilte, sind 100 Teilnehmer (!) bei Sportveranstaltungen wie auch bei allen weiteren Veranstaltungen im Landkreis zunächst genehmigungsfrei gestattet. Erst ab einer höheren Teilnehmerzahl muss dem Gesundheitsamt ein entsprechendes Hygienekonzept zur Genehmigung vorlegt werden.
Wie der Leiter des Krisenstabes zuvor jedoch noch einmal auf Anfrage betonte, seien Großveranstaltungen und auch Sportveranstaltungen mit Publikum nach “der derzeitig gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge“ vom vorigen Montag gemäß Nummer 8 untersagt.
Das Gesundheitsamt des Landkreises könne die Durchführung der Veranstaltung allerdings genehmigen, wenn es sich um einen konkreten abgrenzbaren Ausbruch handelt und die Durchführung der Veranstaltung daher vertretbar ist.
Eine Genehmigung setze u. a. die datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten sowie die Einreichung eines auf die Veranstaltungsart bezogenen Hygienekonzeptes voraus. Es empfehle sich außerdem, jeweils aktuell die Website des Landratsamtes zu besuchen.
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die ab morgen gilt, sieht bei einer Überschreitung des Grenzwertes von 50 Neuinfektion binnen sieben Tagen vor, dass maximal noch 100 Personen an Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Ausnahmen seien möglich, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt im Landkreis erneut (!) abgestimmtes Hygienekonzept vorliegt. So steht es auch in der neuen Corona-Schutz-Verordnung unter §7, (3), 6. vor. Das Landratsamt orientiert sich an diesem Rahmen. Publikum wird nicht per se untersagt.
(skl/Foto: skl)
Neue Allgemeinverfügung Landkreis
Corona-Schutz-Verordnung von Sachsen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-SchutzVO.pdf
Allgemeinverfügung zu den Hygieneregel in Sachsen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverordnung-Hygieneauflagen-2020-10-24.pdf