Der Freistaat verschärft aufgrund der aktuellen Entwicklungen seine Maßnahmen, um die Coronavirus-Ausbreitung einzudämmen. In der Nacht zum Montag, dem 23. März 2020, ab 0 Uhr tritt eine Ausgangsbeschränkung in ganz Sachsen in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 5. April 2020 − mindestens. Grundlage ist eine neue Allgemeinverfügung. Demnach ist das Verlassen des Hauses ohne triftigen Grund untersagt. Dadurch soll der soziale Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Wer bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, müsse die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Die neue Rechtsvorschrift benennt dafür einige Ausnahmen. Das sind unter anderem der Hin- und Rückweg zur Arbeit, der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung von Eltern, die darauf einen Anspruch haben. Wege zum Einkaufen sind weiterhin erlaubt. Abhol- und Lieferdienste − auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit − dürfen sich ebenso frei bewegen.

Zudem darf man das Haus verlassen, um zum Arzt und zur medizinischen Behandlung zu kommen. Aber auch hierbei gilt, dass derzeit nur die unbedingt medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen durchgeführt werden sollten.

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind geboten. Dies ist aber nur einzeln oder im kleinsten Familienkreis des eigenen Haushalts von nicht mehr als fünf Personen erlaubt.

Zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren darf die Wohnung ebenfalls verlassen werden. Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.

Auch beim begründeten Verlassen des Hauses sei jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

Die neue Allgemeinverfügung zur Ausgangbeschränkung kann man unter www.sachsen.de einsehen und herunterladen:  www.coronavirus.sachsen.de/download/AllgV-Corona-Ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf
(sms/skl/Foto: skl)