In sächsischen Sportstätten wurde seit vorigen Freitag kräftig gelockert. Doch welche Regeln gelten für Ehrungen bzw. Auszeichnungsveranstaltungen im Freistaat? Der KSB hatte dazu bei, Landessportbund angefragt. Dieser teilte nun in einer Information an die Stadt- und Kreissportbünde in Sachsen mit, dass Ehrungen in den Bereich „Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen“, unter Paragraf 11 der aktuellen Corona-Schutzverordnung fallen. Sie dürfen damit unter den gleichen Voraussetzungen wie sonstige Sportveranstaltungen stattfinden.

Das bedeutet, dass Ehrungen mit unter 1.000 Besuchern gleichzeitig unter 3G, Zugangskontrolle und einem Hygienekonzept stattfinden können – im Innenbereich mit einer Höchstauslastung von 60 Prozent der Platzkapazitäten. Im Außenbereich wären hierbei entsprechend 75 Prozent gestattet. Maximal dürften jeweils 999 Besucher teilnehmen.

Bei Ehrungen mit mehr als 1.000 Besuchern gibt es das Wahlrecht für Veranstalter. Mit 2G, Zugangskontrollen und Hygienekonzept dürfen im Innenbereich 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden, die Besucherobergrenze liegt bei 6.000. Im Außenberiech sind mit 2G, Zugangskontrollen und Hygienekonzept maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität erlaubt. Die Obergrenze liegt außen bei 25.000 gleichzeitig.

Entscheiden sich die Veranstalter aber für 3G als Zugangsvoraussetzung bei mehr als 1.000 Besuchern gleichzeitig, dann dürfen maximal die Hälfte aller Plätze genutzt werden. Es gibt jedoch keine Obergrenze – egal, ob drinnen oder draußen.

3G bedeutet, entweder man ist geimpft ODER genesen ODER kann einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Als vollständig geimpft gilt man ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung. Als genesen gilt man, wenn der positive PCR-Test (der Coronainfektion) höchstens drei Monate alt ist, mindestens muss er aber 28. Tage alt sein. Anderslautende Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum Genesen-Status sind (noch) nicht in der Gesetzgebung berücksichtigt.

Negative Schnelltestergebnisse dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Die Tests können wie bisher unter Aufsicht 20 Minuten vor dem Zutritt zur Sportstätte durchgeführt werden. Oder sie wurden vorher z.B. in Testzentren durchgeführt. Jedem Bürger steht dort mindestens ein kostenloser Test pro Woche zur Verfügung.

2G bedeutet, dass man Zutritt erhält, wenn man nachweislich entweder mindestens zweimal geimpft wurde ODER als genesen gilt.

Wer am Schulunterricht teilnimmt und ohnehin in der Schule regelmäßig getestet wird, brauch keinen extra Test vorlegen, um Zutritt zu erlangen. Wer Symptome (Kopfschmerzen, Übelkeit, Durchfall, Fieber und weitere Erkältungssymptome) oder einen Coronafall im eigenen Haushalt hat, dürfte nicht an Veranstaltungen teilnehmen.

Maskentragepflicht gilt außerhalb des eigenen Platzes bzw. in engen Bereichen, in denen die Mindestabstände von 1,50 Meter nicht einzuhalten sind.

 

Mehr zum Thema unter:
Corona FAQ – Landessportbund Sachsen (sport-fuer-sachsen.de)

und tagesaktuell unter:
https://kreissportbund.net/news/informationen-coronavirus/

 

(skl/Foto: skl)