Sachsen will künftig auf pandemiebedingte Schließungen verzichten: Das Kabinett hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, bei der die bisher entscheidende Sieben-Tage-Inzidenz (Coronavirus-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) nicht mehr der alleinige Maßstab sein soll. Es gibt auch nur noch zwei maßgebliche Schwellenwerte, bei einer Inzidenz von unter bzw. über 10 und von unter oder über 35.
Grundsätzlich ist fortan angedacht, dass alle Einrichtungen offenbleiben. Ein wichtiger Grund dafür sei: Immer mehr Menschen sind geimpft.
Die neue Verordnung gilt ab dem 26. August. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet. Die Staatsregierung setzt damit laut einer Information des Sozialministeriums die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.
Die Verordnung stelle dem Sozialministerium zufolge „einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen dar“: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes, also zum Beispiel auch für Sportveranstaltungen, fortan inzidenzunabhängig möglich.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.
Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10 entfalle (wie bisher) indes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes — außer in Bussen und Bahnen und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.
Großveranstaltungen (zeitgleich mehr als 1.000 Besucher) sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenen-Nachweis erbringen UND ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits ihres eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises unter anderem bei…
…dem Sport im Innenbereich, also in Sporthallen sowie dem Zugang zu Hallenbädern und Saunen, dem Zugang zur Innengastronomie, der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen.
In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder davon befreit, sofern die Nutzung medizinisch notwendig ist.
Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen: Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.
Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Sieben-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Bei der Einschätzung, ob Lockerungen möglich bzw. Beschränkungen erforderlich sind, bekommen künftig statt der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten die hier bereits bekannten Indikatoren der mit Covid-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation ein größeres Gewicht.
Auch hier gilt die „5+2-Regel“, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Neu ist hierbei insbesondere zum einen die VORWARNSTUFE:
Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Zum anderen gibt es fortan die ÜBERLASTUNGSSTUFE:
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist diese sogenannte Überlastungsstufe erreicht.
Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.
Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.
Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
Laut Kultusministerium ist zudem im neuen Schuljahr Präsenzunterricht in Schulen unabhängig von Inzidenzen geplant. Erst bei einer Überlastung der Klinikbetten, so der MDR in einer Meldung vom heutigen Mittwoch, gebe es wieder Wechselunterricht. Kitas, Grundschulen und Förderschulen würden dann in den eingeschränkten Regelbetrieb wechseln.
Tests sind indes weiterhin geplant. Sie finden je nach Inzidenz mindestens einmal pro Woche statt. Mitunter gelte bei einem dauerhaften Anstieg der Neuinfektionen auch wieder Maskenpflicht im Unterricht in Schulzimmern.
NEUE sächsische Corona-Schutz-Verordnung (ab 26. August gültig):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-08-24.pdf
NEUE Anordnung zu den Hygieneregeln in Sachsen (ab 26. August gültig):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-08-25.pdf
(skl/sms/Foto: skl)