Zahlreiche Vereine in ganz Deutschland werden derzeit schriftlich darum gebeten, Gebühren für die Führung im Transparenzregister zu zahlen. Nach mehreren Nachfragen hatte sich der Kreissportbund bereits Mitte Februar schriftlich an den Bundesanzeiger Verlag gewendet, der das Transparenzregister betreut.  

Dabei handelte es sich um Zweckfragen und insbesondere um Fragen der Sicherheit persönlicher Daten von Vereinsverantwortlichen, etwa zu digitale Nachweiskopien, die es im Rahmen von Gebührenbefreiungsanträgen hochzuladen gilt. Die vom Bund beauftragte zuständige Bundesanzeiger Verlag GmbH hat drei Monate später schriftlich dazu geantwortet. 

Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister und damit verbunden die Gebührenpflicht ist demnach gesetzlich nicht von einem bestimmten Zweck abhängig, sondern folgt ausschließlich aus der Rechtsform. Alle eingetragenen Vereine werden im Transparenzregister geführt, unabhängig davon, ob diese gemeinnützige Zwecke verfolgen oder nicht. Hierfür werden die entsprechenden Indexdaten zu den einzelnen Vereinen aus dem Vereinsregister an das Transparenzregister übermittelt.  

Eine Gebührenerhebung erfolgt im Übrigen unabhängig davon, ob eine Eintragung durch den Verein vorgenommen wurde oder ob von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht werden kann, da in beiden Fällen die Transparenz über das Transparenzregister hergestellt wird, erklärt eine Sprecherin. 

Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 wurde der § 24 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) dahingehend ergänzt, dass die Gebührenpflicht auf Antrag nicht für Vereinigungen gilt, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies der registerführenden Stelle mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachweisen. 

Der Antrag kann laut Bundesanzeiger Verlag über die Webseite www.transparenzregister.de oder per E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de gestellt werden. Ein solcher Antrag muss von der jeweiligen Vereinigung gestellt und die Nachweise nach § 4 Abs. 2 Transparenzregistergebührungverordnung (TrGebV) dem Antrag beigefügt werden.  

Der Antragssteller muss der registerführenden Stelle seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen.  

Jede Vereinigung erhalte nach abgeschlossener Prüfung des Antrages einen Nachweis, für welchen Zeitraum die Befreiung von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters gilt. 

“Aus Datensicherheitsaspekten bevorzugen wir die Möglichkeit der Antragsstellung über die Formulare auf der Webseite des Transparenzregisters. Hier ist eine verschlüsselte Übertragung der notwendigen Informationen und Nachweise möglich. Dies sollte auch im Sinne der Antragsteller sein”, teilte eine Sprecherin der zuständigen Bundesanzeiger Verlag GmbH nun aber noch einmal mit. Die Website: www.transparenzregister.de 

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH betreibe ein Informationssicherheitsmanagementsystem und wendet dabei die IT-Grundschutz-Vorgehensweise gemäß BSI-Standard 200-2 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der aktuellen Fassung an.  

Somit werde “ein hohes Sicherheitsniveau für die uns anvertrauten Daten sichergestellt”. 

Außerdem: Der Kreissportbund wird in Kürze seinen Mitgliedsvereinen mitteilten, wie er sie auf Wunsch bei der Gebührenbefreiung ganz konkret und unbürokratisch unterstützen kann. 

(skl/Foto: skl)