Sportvereine erhalten derzeit Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag. Dabei geht es um die Zahlung von Gebühren für die Eintragung in das sogenannte Transparenzregister, und zwar auf Grundlage des Geldwäschegesetzes (§ 20, Absatz 2) auch dann, wenn die relevanten wirtschaftlichen Daten der gemeinnützigen Vereine bereits über das Vereinsregister abrufbar sind. Eine Befreiung von diesen Gebühren ist allerdings grundsätzlich möglich.

Der DOSB hatte 2020 empfohlen, dass sich Vereine nicht proaktiv, also von selbst, beim Bundesanzeiger Verlag melden sollten. Sie sollten vielmehr abwarten, ob ihnen ein Gebührenbescheid zugeht. Doch inzwischen gibt es neue Vorgaben für die Vereine.

Zunächst war eine formlose E-Mail an das Transparenzregistersamt ausreichend, worüber auch der Landessportbund und der Kreissportbund Anfang vorigen Dezember informiert hatten. Dies gilt jedoch ab 2021 nicht mehr. Dies teilte der LSB in dieser Woche mit.

Der Antrag zur Gebührenbefreiung erfolgt nun nur noch direkt über die Homepage der Bundesanzeiger Verlag GmbH (www.transparenzregister.de). Dazu ist erforderlich, dass sich der Verein zunächst registriert und dann mit seinen Anmeldedaten einloggt.

Unter „Meine Daten“ findet man dann das Formular „Antrag“. Es wird nur noch dieses Formular akzeptiert!

Zusätzlich muss der Verein einen aktuellen Vereinsregisterauszug (mit dem Namen und Sitz des Vereins und dem Namen des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis) beifügen. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Identität der Vorstandsmitglieder (Kopien des jeweils gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild) erforderlich. Schließlich muss ebenso der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (Freistellungsbescheid) hochgeladen werden.

Wichtig ist, dass der Antrag jährlich gestellt werden muss. Er gilt zudem nur für das jeweilige Jahr der Antragstellung! Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden, also auch nicht mehr für das Jahr 2020.

Seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche das Transparenzregister. Grundlage dafür ist das Geldwäschegesetz (GWG), nach dem alle Gesellschaften und Unternehmen erfasst sein müssen. Jeder Verein wird somit automatisch in dem Transparenzregister aufgeführt.

Konkret eingetragen wird der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte, bei dem Verein (e.V.) ist das in der Regel der Vorstand nach § 26 BGB. Zu beachten ist, dass bei einer Förderung der Fördermittelgeber, z.B. von der SAB, Informationen aus dem Transparenzregister abgerufen werden können.

Grundlage für die Gebühren ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Diese war zum 08.01.2020 geändert worden. Danach beträgt die Gebühr seit dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (bzw. zeitweise auch in Höhe von 16 %). Nach § 4 der Transparenzregistergebührenverordnung kann sich ein gemeinnütziger Verein jedoch ab dem Jahr 2020 von diesen Gebühren befreien lassen.

(skl/Foto: skl)