Aus den Erfahrungen der zahlreichen Nachfragen der Vereine zum Thema Corona-Soforthilfen hat der Landessportbund (LSB) noch einmal seinen FAQ-Antwortenkatalog mit entsprechenden Hinweisen überarbeitet. Das betrifft vor allem der Bereich „Was bedeutet Existenzbedrohung oder Notlage und wie erfolgt die Prüfung?“.
Hierbei sollten Antragssteller bzw. Sportverein unbedingt beachten, dass der etwaige Liquiditätsengpass oder die existenzbedrohende Zahlungsunfähigkeit jetzt bestehen oder unmittelbar bevorstehend sein muss, zum Beispiel im nachfolgenden Monat.
Wenn das laut LSB momentan (noch) nicht gegeben ist, aber bei noch länger andauernden Einschränkungen befürchtet wird, dann sollte der Antrag bitte erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Rein vorsorglich oder nur zum Ausgleich von Corona-bedingten Einnahmeverlusten dürfen die Hilfen des Freistaates nicht beantragt werden.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt seitens des LSB auf der Grundlage der gemachten Angaben des Vereins auf dem Antragsformular.
Jeder Antragsteller ist verpflichtet, die Nachweise und Belege, die den gemachten Angaben auf dem Antragsformular zu Grunde liegen, vorzuhalten und auf Nachfrage den Mitarbeitern der Kreis- bzw. Stadtsportbünde und des LSB in geeigneter Weise vorzulegen.
Der FAQ-Katalog des LSB befindet sich online auf dessen Website, unter: http://www.sport-fuer-sachsen.de/soforthilfe . Darüber hinaus ist auch dieser Hinweis nachzulesen in der Informationssammlung des Kreissportbundes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, direkt unter:
Antwortkatalog-LSB-zur-Antragstellung_Soforthilfe270420.pdf
In Kurzform gibt es außerdem in der Info-Sammlung des KSB alle Hinweise zum Antrag auf einen Blick: http://www.kreissportbund.net/wp-content/uploads/2020/04/Merkblatt_Soforthilfeantrag.pdf
(skl/lsb/Foto: skl)