Aufgrund der sinkenden Sieben-Tages-Inzidenz dürfen Tanzschulen (wie Musikschulen) ab dem 20. Mai wieder für Einzelunterricht bzw. für Unterricht mit einem festen Tanzpartner öffnen. 

Dies ist nur möglich, wenn die Hygienemaßnahmen nach § 6 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eingehalten werden, eine Kontakterfassung erfolgt, die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen und die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen.  

Die Testpflicht gilt nicht für Schüler, die im Rahmen der schulischen Testung beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden. In Tanzschulen gilt laut Landratsamt als Einzelunterricht das Tanzen mit einem festen Tanzpartner. 

Personen, die vollständig geimpft oder von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind sowie Personen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen. Im Rahmen der Durchführung des Einzelunterrichts findet die Maskenpflicht nach § 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung keine Anwendung. 

Bereits seit diesem Donnerstag sind Schulen und Kitas im Landkreis wieder (eingeschränkt) geöffnet. Die Präsenzbeschulung in Form von Wechselunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen ist demnach erlaubt. Die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Kindertagespflege erfolgt im eingeschränkten Regelbetrieb. Sportunterricht kann auch wieder stattfinden.

Sinkt der Sieben-Tages-Inzidenzwert weiter und unterschreitet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert 100, dann wird es in Grundschulen kein Wechselmodell mehr geben, die Gruppen und Klassen müssen jedoch streng getrennt werden. In Kitas findet dann wieder Regelbetrieb statt. 

Für die übrigen Schüler verändert sich dagegen nichts. Für den Unterricht ab Klassenstufe fünf müssen die Klassen wie bisher geteilt werden, das Wechselmodell gilt auch dann weiter. Schüler der Abschlussklassen können den Unterricht allerdings in Präsenz besuchen. Der Präsenzunterricht kann im Wechselmodell erfolgen.  

Die Schulbesuchspflicht bleibt aufgehoben. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.  

Die bisherige Testpflicht (mit Tests unter Aufsicht) bleibt. Auch müssen medizinische Masken wie bisher ab Klasse fünf auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude getragen werden.

Mehr dazu: 

https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/10/regeln-fuer-schule-und-kita-wenn-die-bundesnotbremse-nicht-mehr-gilt/ 

Bei einer anhaltenden Inzidenz von unter 100 ist zudem eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen zulässig, Organisierter Sport ist dann im Allgemeinen in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig. Des Weiteren erlaubt ist dann kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen und kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie der Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test sowie mit einer Kontakterfassung oder –nachverfolgung. Anleitungspersonen müssen einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.

Ausgenommen vom tagesaktuellen Testnachweis sind jeweils Geimpfte und Covid-19-Genesene.

(skl/Foto: KSB)