Die nachfolgenden Informationenen sind mit Stand vom 12. November 2020 NICHT mehr aktuell. Das ergibt sich aus einer Mitteilung des Sächsischen Sozialministeriums an den Landessportbund. Der LSB hat am heutigen Donnerstag darüber informiert und will in Kürze weitere Hinweise in seinem angepassten FAQ-Frage-Antwort-Katalog online veröffentlichen.
Bis dahin gilt: Sportstätten dürfen als Ausnahme für den Individualsport öffnen, wenn eine Person oder zwei Personen oder die Mitglieder eines Hausstandes zeitgleich Sport treiben wollen.
Mehr später. (skl)
URSPRÜNGLICHE, NICHT MEHR AKTUELLE INFORMATION:
Der organisierte Sport ist trotz Coronavirus-Lage, des derzeitigen auf November befristeten Lockdowns und der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig verboten. Zwar ist Mannschaftssport untersagt. Sportstätten dürfen aber für den Individualsport unter Einhaltung der Hygieneregeln genutzt werden.
Nachdem der Landessportbund Sachsen (LSB) bereits in seinem Frage-Antwort-Katalog erläutert hatte, dass dies im Rahmen des Training- und Wettkampfbetriebs ermöglicht wird, hat der Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge noch einmal zu konkreten Fallbeispielen beim Sächsischen Sozialministerium nachgefragt.
Laut der heutigen Antwort aus dem Ministerium, die dem KSB als E-Mail vorliegt, ist es erlaubt, …
… dass Anlagen und Einrichtungen des Amateursportbetriebs für das organisierte Training genutzt werden dürfen. Das heißt regelmäßig stattfindende Trainingsveranstaltungen unter Anleitung eines Trainers zur Ausübung von Individualsport dürfen stattfinden — ohne eine pauschale Begrenzung der Personenzahl.
… für das organisierte Training im Individualsport gilt die Beschränkung „alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstande“ nicht. Die Beschränkung „alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstande“ gilt nur dann, wenn es sich nicht schon um organisiertes Training handelt. Die zulässige Gesamtzahl der Personen hängt von den örtlichen Gegebenheiten der Sportstätte ab.
Zu den Ausnahmen gemäß der neue Corona-Schutz-Verordnung zählen laut SMS auch das Öffnen bzw. Betreiben von Sportstätten für Sportwettkämpfe ohne Publikum für Individualsportarten, dies gelte auch im Amateursportbereich.
Ausgenommen von dem Verbot zur Nutzung von Sportstätten ist auch der Schulsport.
Ausgenommen davon ist auch der Sportbetrieb für Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen.
Unter dem Begriff Individualsport im Sinne der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden laut Landessportbund Sachsen Sportarten zusammengefasst, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind.
Zum Individualsport im Sinne der Verordnung zählt hier jegliche Form von sportlicher Betätigung (z.B. Zweikampfsportarten, Rückschlagspiele, Individualsportarten wie Leichtathletik), die als individuelles Training allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich ist.
Mit E-Mail vom 3. November 2020 an den LSB hat das Sächsisches Sozialministerium diese Formulierung bestätigt.
Das Ministerium betont zudem auch gegenüber dem KSB noch einmal, dass bei einer Öffnung von Sportanlagen die Hygieneregeln zu beachten seien. Das heißt, es soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann. Weitere Hygieneregeln und Maßnahmen zum Infektionsschutz (auch im Sport) sind enthalten in der Corona-Schutz-Verordnung und der Allgemeinverfügung zu den Hygienevorgaben.
Sie sind hier nachzulesen (Online-Links):
NEUE CORONA-SCHUTZ-VERORDNUNG des Freistaates Sachsen (gültig seit 2. November 2020)
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdf
(online)
NEU301020_SaechsCoronaSchutzVO
(pdf-Datei zum Herunterladen)
NEUE ALLGMEINEVERFÜGUNG zu den Hygieneregeln (gültig seit 2. November 2020)
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/30-10-2020-Anordnung-Hygieneauflagen.pdf
(online)
NEU_Allgemeinverfügung_Hygieneauflagen301020
(pdf-Datei zum Herunterladen)
Informationen dazu vom LSB:
https://www.sport-fuer-sachsen.de/de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq/
Frage-Antwort-Katalog des Sächsischen Sozialministeriums (u.a. auch zum Thema Indivdualsport)
(skl/Foto: skl)