In Zeiten der Coronavirus-Pandemie gilt in Sachsen trotz weiterer Lockerungen durch die seit 18. Juli bis 31. August 2020 geltenden Coronaschutz-Verordnung nach wie vor das Gebot, Kontakte möglichst auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen sind allerdings seit dem 18. Juli 2020 im Freistaat erlaubt. Die Hygieneregeln und die Mindestabstände sollten aber auch hier stets eingehalten werden. Nach einer aktuellen Auskunft des Sächsischen Sozialministeriums (SMS) können Vereinsfeiern auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Es werde aber dringend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein, damit die Abstände eingehalten werden, erklärt das SMS weiter.  Auf die Abstandsregelungen sei mitunter auch vor dem Gebäude der Vereinsfeier hinzuweisen.

Eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen ist bei Veranstaltungen wie diesen zu benennen. Die Kontaktnachverfolgung sei auf jeden Fall sicherzustellen. Das heißt von allen Anwesenden bei der Vereinsfeier werden die jeweilige Adresse oder Telefonnummer benötigt.

Bei Vereinsfeiern (draußen oder drinnen) gilt die maximale Teilnehmerzahl von 50 Personen. Auf diese Beschränkung weist das SMS noch einmal hin. Ansonsten müsste man die Veranstaltung als ein „Volksfest“ deklarieren, wenn Publikum (bzw. Begleitpersonen) teilnehmen soll. Hier gelten dann aber besondere Regelungen. Dazu zählt – ähnlich wie aktuell bei Sportveranstaltungen mit Publikum mit mehr als 50 Besuchern – die Erstellung eines Hygienekonzepts, dass dann von der zuständigen kommunalen Behörden vorher unbedingt genehmigt werden müsse.

Darüber hinaus sei bei Vereinsmitgliederversammlungen, die durchaus wieder erlaubt sind, darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,50 Meter nach wie vor einzuhalten ist. Auch hier können Hilfsmittel wie Orientierungsmarkierungen helfen. Der Mindestabstand  können bei Versammlungen nur dann verringert werden, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird und eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung bei den Teilnehmern  tatsächlich möglich ist.

Eine regelmäßige Durchlüftung der Räumlichkeiten ist von Vorteil.

Aussagen darüber, was ab dem 1. September 2020 gelten werde, seien laut SMS  „derzeit noch nicht möglich“.

(skl/Foto: KSB/skl)

 

Neue Allgemeinverfügung (Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus‘, gültig ab 18. Juli 2020 bis einschließlich 31. August 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14.pdf

(Online-Link)

SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14

(pdf-Datei zum Herunterladen)

 

Neue Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 18. Juli 2020 bis einschließlich 31. August 2020):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-07-14.pdf
(Online-Link)

SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-07-14

(pdf-Datei zum Herunterladen)