Der Begriff „Webinar“ sollte im Rahmen von Bildungsangeboten des Sports nicht mehr verwendet werden. Er sei laut einer Mitteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) seit dem 2. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt  als Wortmarke eingetragen. Nach einer 2013 erfolgten Verlängerung gilt der Markenschutz aktuell bis zum 31. März 2023.

Der Schutz umfasse insbesondere auch die für den Sport wichtigste Warenklasse 41 („sportliche Aktivitäten“).

Wer diese Bezeichnung dennoch „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet, setze sich laut DOSB- Justiziar Hermann Latz der Gefahr aus, vom Markeninhaber aus Kuala Lumpur in Malaysia, dessen Interessen eine Rechtsanwaltskanzlei aus dem hessischen Wiesbaden vertritt, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Der DOSB empfiehlt daher, bis zur möglichen Löschung der Marke keine „Webinare“ anzukündigen und durchzuführen. Alternative Bezeichnungen, die laut der Verbandsmitteilung für solche virtuellen Veranstaltungen verwendet werden dürften, sind zum Beispiel „Online-Seminar“ oder „Internet-Seminar“. Wer sich zu einem externen „Webinar“ anmeldet und daran teilnimmt, habe dem DOSB zufolge aber nichts zu befürchten.

(dosb/skl/Foto: skl)