Das sächsische Kabinett hat heute die Anpassung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab Sonntag, dem 6. Februar 2022, in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.
Es gibt mehrere Lockerungen. Umfassende Öffnungsschritte gibt indes aufgrund der steigenden Infektionszahlen im gesamten Bundesgebiet nicht. In Sachsen rechnet man Ende Februar mit einem Höchststand an Infizierten – Stichwort: Omikron.
Aber: Die inzidenzbasierte Hotspotregelung ist in Sachsen aufgehoben worden, die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen also nicht mehr schließen. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.
In der Gastronomie gilt unterhalb der Überlastungsstufe 2G drinnen wie draußen, Beschränkungen bei den Öffnungszeiten gibt es nicht mehr, wenn die Krankenhäuser nicht überlastet sind aufgrund mit Covid-19-Patienten belegten Betten.
Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Dies ist etwa beim Sport in Innensportstätten der Fall.
Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis mit einem tagesaktuellen Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Die zulässige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung oder an Eheschließungen teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss. Dies gilt aber nicht für Feiern.
Denn die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen. Das heißt bei privaten Zusammenkünften dürfen sich 10 Personen, die geimpft sind, zeitgleich treffen oder zwei Ungeimpfte. Nicht mitgezählt werden in beiden Fällen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bzgl. Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht nach 2Gplus-Regel klargestellt: Wie bislang auch in Sachsen bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit. Heißt: Wer zweimal geimpft und genesen ist (egal in welcher Reihenfolge) bleibt „Geboosterten“ gleichgestellt.
Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten.
Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich. Das gilt auch für Sportveranstaltungen.
Doch aktuell ist noch mehr möglich. Denn: Unterschreitet die Belegung der mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen. Dies ist derzeit der Fall.
Dann unterliegen Versammlungen unter freiem Himmel keiner Teilnehmerbeschränkung. Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt. In der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt. Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt, das bedeutet zum Beispiel, dass bei Heimspielen von Fußballzweitligist Dynamo Dresden rund 8000 Zuschauer ins Stadion dürften.
Die bisherige Masken-Tragepflicht gilt weiterhin u.a. in Bussen, Bahnen, beim Einkaufen, in Schulen und in engen Bereichen, wo die Mindestabstände nicht einzuhalten sind.
Mehr dazu:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1037051
Die neue Verordnung soll in den kommenden Tagen veröffentlicht werden, unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
(skl/Foto: skl)