Zahlreiche Sportvereine erhalten derzeit Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dabei geht es um die Zahlung von Gebühren für die Eintragung in das sogenannte Transparenzregister. Der Kreissportbund hatte sich zunächst im Februar 2021 an den Bundesanzeiger Verlag gewandt zu mehren Themen rund um die Gebührenbescheide. Nun hat der KSB Antworten dazu erhalten. 

Grundlage für die Gebühren ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Diese war zum 8. Januar 2020 geändert worden. Danach beträgt die Gebühr seit dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent (bzw. zeitweise auch in Höhe von 16 Prozent). Dass nun die Gebühren eingefordert werden, hänge mit einem entsprechendem Auftrag des Bundesverwaltungsamtes zusammen. 

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist eine Gesellschaft, die im Auftrag des Bundes tätig wird, auch zur Führung des Transparenzregisters. Gesellschaften oder sonstige juristische Personen sollen hierin mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aufgelistet werden. Am Mittwoch und am heutigen Donnerstag gaben Mitarbeiter der Kundenkompetenzberatung auf erneute Nachfragen telefonisch Auskunft zu den Anfragen des KSB. 

Die Gebührenbescheide werden demnach auf Grundlage des Geldwäschegesetzes (§ 20, Absatz 2) verschickt. Davon betroffen seien alle Vereine aber auch anderen Institutionen und Organisationen, große finanzstarke wie kleine finanzschwächere. Vereine würden auch dann in dem Transparenzregister geführtwenn die relevanten wirtschaftlichen Daten der gemeinnützigen Vereine bereits über das Vereinsregister abrufbar sind. 

Da es jedoch – zum Beispiel – kein entsprechendes offizielles Register nichtrechtsfähiger Stiftungen gebe, diese Stiftungen aber unter Umständen ggf. ebenfalls für Zwecke der Geldwäsche genutzt würden, sei das Transparenzregister in seiner jetzigen Form ins Leben gerufen worden. Hier würden auch sie aufgelistet. Wie viele anderen Vereinigungen et cetera. Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben.

Die entsprechend zahlreichen Bearbeitungsgänge zur Führung des Transparenzregisters müssen finanziert werden. Auch das geschehe über die Führungsgebühren. Und diese werden nun für die vergangenen Jahre schrittweise auf Grundlage des auf Bundesebene beschlossenen Gesetzes eingefordert, so etwa von den Sportvereinen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die entsprechende Vereinigung zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet ist oder die Pflicht auch ohne eigene Mitteilung als erfüllt gilt.  

Unerheblich ist darüber hinaus auch, ob tatsächlich eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgte oder nicht. Die Führungsgebühren werden trotzdem fällig. 

Aber: Eine Befreiung von diesen Gebühren ist grundsätzlich für gemeinnützige Vereine möglichFür das laufende Jahr kann diese Befreiung bis Ende 2021 beantragt werden. Dazu muss die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden. 

Für die Gebührenbefreiung muss – und nur auf diesem Weg – online unter www.transparenzregister.de ein Antrag gestellt werden (eine Kurzanleitung dazu weiter unten)Und als Nachweise müssen digitale Kopien von Dokumenten hochgeladen werden, so etwa vom (aktuell gültige) Freistellungbescheid vom Finanzamt und vom Personalausweis oder Pass.  

Laut Bundesanzeiger Verlag werden diese persönlichen Daten ausschließlich intern zur Überprüfung der Angaben verwendet. Auf das Verschicken von E-Mails mit Personalausweis-Kopien solle eben für mehr Sicherheit der Daten verzichtet werden. Daher die Lösung des Hochladens bei der digitalen Beantragung der Gebührenbefreiung direkt beim Bundesanzeiger Verlag.  

Mit der Überprüfung über Personalausweise oder Ähnliches soll sichergestellt werden, wer tatsächlich hinter der jeweiligen Organisation (z.B. der Verein) im Transparenzregister steht, die sich nur aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von den Gebühren befreien lassen könne. Der jeweilige Vereinsvertreter muss im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen. 

Der KSB versucht derzeit Lösungen zu finden, mit denen er seine Mitgliedsvereine bei der Gebührenbefreiung bzw. bei der konkreten Beantragung unterstützen kann. Grundsätzlich sei das als Dachorganisation möglich, hieß es nun vom Bundesanzeiger Verlag. Wenn es weiterführende Informationen dazu gibt, wird der KSB seine Mitgliedsvereine darüber informieren.  

Darüber hinaus gibt es weitere Neuigkeiten zu dem Thema: Es ist vom Bund angedacht, ein sogenanntes “Vollregister” zu gründen, in dem sich künftig alle Gesellschaften oder sonstige juristische Personen, und somit auch Vereine, aktiv eintragen müssen. Ein Entwurf wurde vor ein paar Wochen von der Bundesregierung beschlossen. 

Damit “soll es leichter fallen, die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren. Dieses Instrument soll deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen”, erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz.  

Auch für dieses “Vollregister”, dass das Transparenzregister ablösen soll, könnten Gebühren anfallen. Im Laufe dieses Jahres soll es einen verbindlichen Beschluss und konkrete Informationen zu dem neuen “Vollregister” geben. Für 2021 gelte aber noch das Transparenzregister in seiner aktuellen Form. Gebühren werden erhoben, eine Befreiung mit Nachweis der Gemeinnützigkeit ist – wie erwähnt – noch immer möglich. 

KURZANLEITUNG:

Und so kommt man zum Befreiungsantrag für Gebühren für die Eintragung im Transparenzregister: 

  1. Auf die Homepage https://www.transparenzregister.de/ gehen 

  2. Erster Schritt: auf Basisregistrierung „Jetzt Registrieren“ klicken 

  3. Hier ein Konto erstellen mit Passwort 

  4. Es folgt als zweiter Schritt die „Erweiterte Registrierung“. Bei dieser müssen Vereinsdaten eingegeben werden. 

  5. Im nun eigens erstellten persönlichen Konto des Antragstellers gibt es einen Bereich der „Meine Daten“ heißt. Darin wird der Befreiungsantrag für gemeinnützige Vereine aufgeführt 

  6. Der Befreiungsantrag heißt „Antrag gemäß §24 Absatz 1 Satz 2 GWG“. GWG steht für Geldwäschegesetz. 

  7. Diesen Antrag bitte ausfüllen und auch die erforderlichen Nachweise hochladen. Dann Vorgang abschließen. Die Daten sollen nur intern zu Prüfzwecken genutzt werden. 

(skl/Foto: skl)