Die neue Coronas-Schutz-Verordnung tritt morgen in Sachsen in Kraft. Am Montagnachmittag ist nun auch die entsprechende Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus veröffentlicht worden. Diese überarbeitete Allgemeinverfügung des sächsischen Gesundheitsministeriums gilt ebenfalls ab dem 1. September bis einschließlich 2. November 2020. Die Verordnung und die entsprechenden Hygieneregeln sind jetzt auch auf der Homepage des KSB und dessen Coronavirus-Infosammlung nachzulesen.

Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen sind ebenso erlaubt wie Mitgliederversammlungen, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden. Sportwettkämpfe mit Publikum, insbesondere bei Großveranstaltungen, dürfen unter bestimmten Auflagen und mit spezifischen Konzepten stattfinden. Und darauf ist bei den Hygieneauflagen – insbesondere im Sport – besonders zu achten:

 

  • Alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Raum gelten, sind, soweit möglich, auch innerhalb von Einrichtungen umzusetzen.
  • In geschlossenen Räumen wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Bei Sportveranstaltungen ist der Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wo die Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist, z.B. im Einlass, Imbiss- und Getränkeerwerb, etc.
  • Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein
  • Enge Bereiche sind zu vermeiden und ggf. umzugestalten, gerade in Bezug auf die Besucherlenkung
  • Auf Hinweisschildern bzw. –plakaten sollten alle vor Ort geltenden Hygienevorgaben übersichtlich dargestellt werden
  • Vorkehrungen sollten getroffen werden, dass sich alle Personen nach Betreten der Einrichtung die Hände waschen und desinfizieren können
  • Organisatorische Vorkehrungen sind zu treffen, dass im Falle eines späteren positiven SARS-CoV-2-Testes eines Teilnehmenden oder Besuchers die Gesundheitsämter bei der datenschutzkonformen und datensparsamen Erhebung von Kontaktdaten unterstützt werden können und um die Kontaktnachverfolgung zu erleichtern
  • Genutzte Räume sind häufig gründlich zu lüften, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen
  • Aktivitäten im Freien sind Aktivitäten in geschlossenen Räumen vorzuziehen
  • Konzepte von Fachverbänden sind bei der Erstellung von (sportart)spezifischen Hygienekonzepten zu beachten
  • Die Nutzung der Corona-Warn-App wird dringend empfohlen
  • Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer bzw. Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab, sollte die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings ermöglichen. Sie ist im Konzept der Sportstätte bzw. Einrichtung abzubilden.
  • Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
  • Der Mindestabstand ist auch in den Umkleide- sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter diesen Bedingungen ist auch die Öffnung von Umkleiden und Duschen möglich.
  • Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Ab-stand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind
  • Trainingseinheiten bei Mannschaftssportarten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird. Bei Übungsspielen und Wett-kämpfen ist auf zusätzliche körperliche Kontakte, wie z.B. Torjubel, zu verzichten.
  • Bei Kontaktsportarten ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.
  • Es besteht in den Sportstätten bzw. Einrichtungen keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Während der Trainingszeit ist das wiederholte Auf- und Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckungen zu unterlassen
  • In Tanzschulen und Tanzvereinen ist während des Trainings ein Wechsel der Tanz-partner zu minimieren. Tanzlehrer bzw. –Assistenten dürfen gemeinsam tanzen. Extrakurse für Risikogruppen, wie z. B. Seniorentanz sollten nicht angeboten werden.
  • Trainings- bzw. Wettkampfgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
  • Die Bezahlung sollte möglichst per Überweisung erfolgen und Tresen z.B. mit Schutzvorrichtungen versehen werden
  • Werden Sportwettkämpfe mit Publikum durchgeführt, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern in allen Bereichen der Sport- bzw. Veranstaltungsstätte zwischen Personen zu ermöglichen
  • Ein größerer Abstand als 1,5 Meter wird dringend empfohlen, wenn die Veranstaltung mit lautem Jubel, Gesängen usw. verbunden ist
  • Für Sportwettkämpfe (wie für andere Großveranstaltungen) mit mehr als 1.000 Besuchern gelten veranstaltungsspezifische Regeln. Die Veranstalter haben dafür individuelle Hygienekonzepte zu erstellen, die genehmigt werden müssen. Entsprechende Hinweise sind zum Beispiel in der Allgemeinverfügung (Anordnung von Hygieneauflagen) unter Punkt 11 nachzulesen.

 

Bitte auch beachten: Diese Hinweise und dieser Überblick dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen.

 

NEUE Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen (gültig ab 01. September bis 02.November 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-08-25.pdf

(online)

NEU_SMS-Corona-Schutz-Verordnung vom 250820

(pdf-Dokument zum Herunterladen)

 

NEUE Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln (gültig ab 01. September 2020 bis 02.November 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/01092020_AV_Hygieneauflagen_DE.pdf

(online)

01092020_AV_Hygieneauflagen_DE

(pdf-Datei zum Herunterladen)

 

(skl/Foto: skl)